Leistungen
GRUNDPFLEGE – KÖRPERBEZOGENE PFLEGEMASSNAHME
Definition und Zielsetzung
Grundsätzlich bezeichnet man als Grundpflege alle körperbezogenen Pflegemaßnahmen und Leistungen, die der Gewährleistung der alltäglichen nichtmedizinischen Versorgung dienen. Ganz konkret handelt es sich hierbei um Maßnahmen zur Körperpflege, der Ernährung und Ausscheidungen sowie Prophylaxen (vorbeugende Maßnahmen), der Mobilität und solche, die der sozialen Integration (Teilhabe) dienen.
Je nach individueller Prognose sind diese Hilfen zeitlich begrenzt oder auch auf Dauer angelegt. Ziel ist es, dem Pflegebedürftigen die Möglichkeit zu eröffnen, trotz Einschränkungen im eigenen Heim leben zu können. Stationäre Aufenthalte sollen nach Möglichkeit verkürzt, im besten Fall sogar vollkommen vermieden werden. Ambulante körperbezogene Pflegemaßnahmen begleiten daher den Heilungsprozesse pflegebedürftiger Menschen dahingehend, dass eine Genesung möglich, eine weitere Verschlechterung verhindert und vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden können.
Wer kann die Grundpflege bei pflegebedürftigen Menschen durchführen?
Durchgeführt werden kann die Grundpflege grundsätzlich ebenso von Angehörigen und Freunden, wie von einem professionellen Pflegedienst. Stellvertretend für die pflegebedürftige Person werden dabei die Handgriffen übernommen, die von dem Betroffenen selbst nicht mehr ausgeführt werden können. Unterstützt werden solche, die nur noch teilweise durchgeführt werden können werden und gefördert die, welche noch selbstständig bewältigt werden können.
Welche Möglichkeiten der Inanspruchnahme gibt es?
Entsprechend ihrer Finanzierung differenziert man folgende Möglichkeiten der Inanspruchnahme:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), in Form von Kassenleistungen.
- Die Inanspruchnahme körperbezogener Pflegeleistungen als Privatzahler.
Die Finanzierung körperbezogener Pflegeleistungen über das Amt für Soziales und Senioren.Ausschlaggebend für die Berechnung der Leistungen ist der Zeitaufwand, den ein nicht ausgebildeter Familienangehöriger für die Verrichtung der einzelnen Tätigkeiten benötigt.
Grundpflege nach SGB XI als Leistung der Pflegeversicherung
Zur Sicherung der Kostenübernahme muss vor der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt worden sein. Anspruch auf Grundpflege haben Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad I, dem Pflegegrad II, dem Pflegegrad III, dem Pflegegrad IV und dem Pflegegrad V.
Was umfasst die Grundpflege bei APL?
Wir unterstützen Sie gerne bei allen Aspekten der Grundpflege. Zu unserem Leistungsspektrum zählen unter anderem folgende Pflegeleistungen:
- Körperpflege (Zähneputzen, Waschen, Duschen, Baden, Rasieren, Hautpflege etc.)
- Ernährung (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, mundgerechte Zubereitung etc.)
- Mobilität (Aufstehen und Zubettgehen, Ankleiden, Treppensteigen, Arztbesuche etc.)
- Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Kochen, Einkaufen, Putzen, Wäsche waschen, Spülen etc.)
- Betreuung Leistungen (Arztbesuche, Spaziergänge, Begleitung jeglicher Art, Beaufsichtigen der Pflegeperson (Kinder/ Erwachsene) Hilfen jeglicher Art (Gestaltung des Tagesablauf, Beteiligung an Gesprächen)
Sonstiger Service
Wir Führen auch Beratungsbesuche nach §37 Abs. 3 SGB XI durch .